Einfamilienhaus, Baujahr: ca. 1920, abbruchreif, ein Wiederaufbau nach Abbruch der baulichen Anlagen ist in der aktuellen Form (Grenzbebauung) nicht möglich, keine Innenbesichtigung, zum Zeitpunkt der Wertermittlung leerstehend, sowie Nebengebäude (Baujahr ca. 1950)